Mi.. Jan. 7th, 2026

Ja, das ist in Deutschland möglich. Die kurze Antwort lautet: Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung (RLV) erfolgt in der Regel unabhängig vom Erbe.

Hier ist die detaillierte Erklärung, warum das so ist und worauf Sie achten müssen:

1. Vertragliches Bezugsrecht vs. Erbrecht

Eine Risikolebensversicherung ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Wenn Ihr Mann im Versicherungsvertrag eine namentlich genannte Person (z. B. Ihr Kind) als „begünstigte Person“ oder „Bezugsberechtigte“ eingetragen hat, entsteht der Anspruch auf die Versicherungssumme direkt aus dem Versicherungsvertrag.

  • Das Geld fällt nicht in den Nachlass: Da die Summe direkt an das Kind fließt, gehört sie rechtlich gesehen nicht zum Erbe.
  • Ausschlagung: Wenn Ihr Kind das Erbe ausschlägt (z. B. wegen Schulden), betrifft dies nur das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden waren. Der Anspruch auf die Versicherungssumme bleibt bestehen.

2. Die wichtige Ausnahme: „Die Erben“ als Bezugsberechtigte

Es gibt einen Fall, in dem es kompliziert werden kann: Wenn im Vertrag kein Name steht, sondern lediglich „die gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte eingetragen sind.

  • In diesem Fall interpretieren Versicherungen dies oft so, dass nur derjenige das Geld bekommt, der auch tatsächlich Erbe wird.
  • Schlägt das Kind das Erbe aus, verliert es unter Umständen auch den Status als „gesetzlicher Erbe“ im Sinne des Versicherungsvertrags.

3. Pflichtteilsansprüche und Gläubiger

Obwohl die Versicherungssumme nicht zum Erbe gehört, gibt es zwei Punkte zu beachten:

  • Pflichtteilsergänzungsansprüche: Wenn es andere Pflichtteilsberechtigte gibt, könnte der Wert der Versicherung (genauer gesagt: die gezahlten Prämien oder der Wert des Zuwendungsbetrags) bei der Berechnung von Pflichtteilen eine Rolle spielen.
  • Gläubigerzugriff: Da die Versicherungssumme nun zum Privatvermögen Ihres Kindes wird, können die Gläubiger des Vaters nicht darauf zugreifen. Die Summe ist vor den Schulden des Verstorbenen geschützt.

Was Sie jetzt tun sollten:

  1. Versicherungspolice prüfen: Schauen Sie nach, wer namentlich als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Steht dort der Name Ihres Kindes, ist es auf der sicheren Seite.
  2. Fristen einhalten: Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erfolgen.
  3. Versicherung informieren: Melden Sie den Todesfall der Versicherung und fordern Sie die Auszahlung unter Verweis auf das Bezugsrecht an.

Hinweis: Diese Informationen stellen eine allgemeine Erläuterung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar, insbesondere wenn der Nachlass stark überschuldet ist.

Soll ich Ihnen dabei helfen, ein kurzes Schreiben an die Versicherung aufzusetzen, um das Bezugsrecht zu klären?

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