Das maximale Arbeitslosengeld I (ALG I) wird durch die sogenannte Beitragbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Da diese Grenze jährlich an die Lohnentwicklung angepasst wird, steigt auch der mögliche Höchstbetrag für Gutverdiener.
Ein wichtiger Meilenstein: Seit dem 1. Januar 2025 gibt es bei den Beitragsbemessungsgrenzen keine Unterscheidung mehr zwischen Ost- und Westdeutschland.
Höchstwerte im Vergleich
Hier sind die monatlichen Maximalbeträge (bei Steuerklasse III und ohne Kirchensteuer), basierend auf der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
| Jahr | Monatliche BBG | Max. ALG I (ohne Kinder / 60 %) | Max. ALG I (mit Kindern / 67 %) |
| 2026 | 8.450 € | ca. 2.390 € | ca. 2.670 € |
| 2025 | 8.050 € | ca. 2.280 € | ca. 2.540 € |
Wichtige Details zur Berechnung
- Keine West-Ost-Differenz mehr: Während es 2024 noch Unterschiede gab (West: 7.550 € / Ost: 7.450 €), gelten die Werte für 2025 und 2026 bundesweit einheitlich.
- Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse: Die oben genannten Beträge sind Richtwerte für die günstigste Konstellation (Steuerklasse III). In Steuerklasse I oder IV fällt der Höchstbetrag etwas niedriger aus, da das pauschalierte Nettoentgelt geringer berechnet wird.
- Kappungsgrenze: Wer monatlich mehr als die oben genannte BBG verdient (z. B. 10.000 € Brutto), erhält trotzdem nur Arbeitslosengeld auf Basis der jeweiligen Grenze (z. B. 8.450 € im Jahr 2026).
Was ist mit dem Bürgergeld?
Falls du dich auf das „Arbeitslosengeld II“ (heute Bürgergeld) beziehst: Hier gibt es kein „Maximalgewicht“ durch Vorverdienst, sondern feste Regelsätze. Diese bleiben im Jahr 2026 (wie schon 2025) nach aktuellem Stand mit 563 € für Alleinstehende unverändert.
Soll ich dir für ein spezifisches Bruttogehalt oder eine bestimmte Steuerklasse ausrechnen, wie hoch dein persönlicher Anspruch wäre?