Fr.. Jan. 16th, 2026

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Vorhaben, ein Pflegekind in Dauerpflege aufzunehmen! Das ist eine wunderbare und verantwortungsvolle Entscheidung. Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrer Frage zum Urlaubsanspruch.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit (Pflegekind)

In Deutschland regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Elternzeit auch für Pflegeeltern. Wenn Sie ein Pflegekind in Dauerpflege aufnehmen, haben Sie Anspruch auf Elternzeit, sobald das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen wird.

1. Urlaubsanspruch im Jahr der Elternzeit (2026)

  • Grundsatz: Der Urlaubsanspruch entsteht monatsweise (1/12 pro Monat).
  • Beispielrechnung für Januar 2026:
    • Sie gehen am 15.01.2026 in Elternzeit.
    • Für die ersten 14 Tage (15.01. – 31.01.) haben Sie noch Anspruch auf Urlaub.
    • Da der Urlaubsanspruch monatsweise berechnet wird, steht Ihnen für den vollen Januar 2026 ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zu.
    • Berechnung:
      • 35 Tage Urlaub / 12 Monate = 2,916 Tage pro Monat
      • Für Januar 2026: ~3 Tage Urlaub (da Sie den gesamten Monat noch beschäftigt waren).

2. Resturlaub aus dem Vorjahr (2025)

  • Falls Sie noch Resturlaub aus 2025 haben, können Sie diesen vor der Elternzeit nehmen oder mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung treffen.
  • Achtung: Urlaub verjährt in der Regel zum 31.03. des Folgejahres, es sei denn, Sie waren krank oder in Elternzeit.

3. Urlaub während der Elternzeit

  • Elternzeit ist unbezahlt, aber Sie können vor oder nach der Elternzeit Urlaub nehmen.
  • Teilzeit während der Elternzeit: Falls Sie in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub.

Zusammenfassung für Ihr Beispiel (15.01.2026)

  • Urlaub für Januar 2026: ~3 Tage (1/12 von 35 Tagen).
  • Resturlaub 2025: Sollte vor der Elternzeit genommen werden.
  • Elternzeit selbst: Kein Urlaubsanspruch, aber Sie können vor/nach der Elternzeit Urlaub nehmen.

Falls Sie noch weitere Fragen haben (z. B. zu Elterngeld, Teilzeit oder Kündigungsschutz), helfe ich gerne weiter! 😊

Quellen:

  • § 17 BEEG (Elternzeit)
  • § 5 BUrlG (Urlaubsanspruch)

Falls Sie unsicher sind, lohnt sich ein Gespräch mit der Personalabteilung.

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