Mieteinnahmen spielen bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine wichtige Rolle. Viele Unterhaltspflichtige fragen sich, wie Einnahmen aus Vermietung rechtlich eingeordnet werden, welche Abzüge möglich sind und welchen Einfluss bestehende Schulden haben. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, ohne individuelle Beträge zu nennen, und erklärt die grundlegenden Prinzipien der Unterhaltsberechnung in Deutschland.
Zählen Mieteinnahmen als Einkommen beim Kindesunterhalt?
Ja. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen und werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt. Maßgeblich ist jedoch nicht der Bruttoerlös, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
Dabei wird geprüft:
- welche Einnahmen regelmäßig zur Verfügung stehen
- ob die Mieteinnahmen nachhaltig erzielbar sind
- ob sie allein oder neben weiteren Einkommensarten bestehen
Was bedeutet „bereinigtes Nettoeinkommen“?
Für den Kindesunterhalt zählt nicht das nominale Einkommen, sondern das unterhaltsrelevante Einkommen. Von den Mieteinnahmen können bestimmte Positionen abgezogen werden, unter anderem:
- laufende Kosten der Immobilie
- notwendige Instandhaltungsaufwendungen
- Zins- und Tilgungsleistungen für Immobilienkredite
- verwaltungsbedingte Aufwendungen
Nur der Betrag, der nach diesen Abzügen tatsächlich zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für die weitere Berechnung.
Welche Rolle spielen Schulden beim Kindesunterhalt?
Schulden können das unterhaltsrelevante Einkommen reduzieren, allerdings nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Art von Schulden vorliegt:
Unterhaltsrechtlich relevant sind in der Regel:
- Kredite, die zur Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommen wurden
- Verbindlichkeiten, die der Sicherung der Existenz dienen
- laufende, nachweisbare monatliche Belastungen
Nicht oder nur eingeschränkt relevant sind:
- Konsum- oder Luxusverbindlichkeiten
- freiwillig eingegangene Schulden ohne zwingenden Zweck
- Schulden, die aufgenommen wurden, um Unterhalt zu umgehen
Gerichte prüfen genau, ob Schulden notwendig, angemessen und nachvollziehbar sind.
Der Selbstbehalt: Schutz des Existenzminimums
Unabhängig von Einkommen und Schulden gilt im Unterhaltsrecht ein Selbstbehalt. Dieser stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Mindestbetrag zum eigenen Lebensunterhalt verbleibt.
Wird dieser Selbstbehalt durch hohe Belastungen unterschritten, kann sich der zu zahlende Kindesunterhalt reduzieren. Dennoch gilt:
➡ Kindesunterhalt hat Vorrang vor fast allen anderen Verpflichtungen.
Mindestunterhalt und Leistungsfähigkeit
Auch bei geringerer Leistungsfähigkeit bleibt der sogenannte Mindestunterhalt ein zentraler Maßstab. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei nachweislich fehlender Leistungsfähigkeit – kann dieser unterschritten werden.
Wichtig ist:
- Einkommen und Ausgaben müssen offen gelegt werden
- Schulden müssen belegt und erklärt werden
- Änderungen der Einkommenssituation können eine Neuberechnung erforderlich machen
Dynamik der Unterhaltsberechnung
Die Berechnung des Kindesunterhalts ist nicht statisch. Sie kann sich ändern durch:
- steigende oder sinkende Mieteinnahmen
- veränderte Kreditbelastungen
- Anpassungen der Unterhaltstabellen
- Wechsel der Altersstufe des Kindes
Eine regelmäßige Überprüfung ist daher sinnvoll – sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte.
Fazit: Mieteinnahmen, Schulden und Kindesunterhalt
- Mieteinnahmen zählen grundsätzlich als unterhaltsrelevantes Einkommen
- Abziehbar sind nur notwendige und belegbare Kosten
- Schulden mindern den Unterhalt nur, wenn sie unterhaltsrechtlich anerkannt sind
- Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum
- Kindesunterhalt hat rechtlich hohe Priorität
Da jede Situation individuell ist, empfiehlt sich bei Unsicherheiten eine fachkundige Beratung im Familienrecht, insbesondere bei komplexen Vermögens- oder Schuldverhältnissen.